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Sachkunde & Wissen · Fachbeiträge
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Unterschied zwischen A1 und A2

Einordnung der Zertifikatskategorien A1 und A2 im Kontext der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.

4 Minuten Lesezeit Stand 12.10.2026

A1 oder A2 Kälteschein?

Nahezu identische Prüfungsanforderungen –
warum unterschiedlich lange Schulungen?

Vorwort

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 wurden die Anforderungen an die Zertifizierung von Personen für bestimmte Tätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen neu geregelt. Dabei wurden insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit alternativen Kältemitteln einschließlich entflammbarer Kältemittel in die Mindestanforderungen aufgenommen.

Für SHK- und Kältefachbetriebe stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Soll die Qualifizierung über das Sachkundezertifikat A1 oder A2 erfolgen?

Auf den ersten Blick scheint die Antwort einfach: A2 besitzt gegenüber A1 Einschränkungen beim zulässigen Tätigkeitsumfang. Daraus wird teilweise geschlossen, dass auch die Ausbildung deutlich kürzer sein könne.

Doch rechtfertigen unterschiedliche Einsatzgrenzen tatsächlich eine erheblich kürzere Qualifizierung, wenn die vorgeschriebenen Mindestprüfungsanforderungen nahezu identisch sind?

Genau dieser Frage geht der Fachbeitrag nach.

Zielsetzung dieser Fachinformation

Dieser Fachbeitrag erläutert die rechtlichen und fachlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Zertifikatskategorien A1 und A2.

Ein Schwerpunkt liegt auf Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sowie der Frage, wie sich unterschiedliche Ausbildungszeiten fachlich begründen lassen.

Ziel ist es, Betrieben und Fachkräften eine fundierte Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen zu geben.

Rechtlicher Rahmen: Was dürfen A1 und A2?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 die Anforderungen an die Zertifizierung für bestimmte Tätigkeiten an entsprechenden Anlagen.

Die Zertifikatskategorien A1 und A2 unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Einsatzgrenzen.

A1: Berechtigt zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erfassten Tätigkeiten an entsprechenden Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen ohne die für A2 geltenden Füllmengengrenzen.

A2: Berechtigt grundsätzlich zu denselben Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen, jedoch bei Einrichtungen mit weniger als 3 kg Kältemittel beziehungsweise weniger als 6 kg bei hermetisch geschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Einrichtungen.

Entscheidend: Unterschiedliche Berechtigungsgrenzen bedeuten nicht automatisch entsprechend unterschiedliche theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten.

Welche Mindestanforderungen tatsächlich gelten, ergibt sich aus Anhang I der Durchführungsverordnung.

Der entscheidende Unterschied in Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 legt die Mindestanforderungen an die von den Prüfstellen zu prüfenden Kenntnisse und Fertigkeiten fest.

Die Anforderungen werden als theoretisch (T) oder praktisch (P) gekennzeichnet.

Ein direkter Vergleich der Spalten A1 und A2 führt zu einem bemerkenswerten Ergebnis:

Die Zuordnungen der theoretischen und praktischen Mindestprüfungsanforderungen sind bis auf eine einzige Position identisch.

Dieser Unterschied betrifft:

Position 6.04 – Einstellung der Saug- und Druckventile.

  • A1: Praktische Prüfungsanforderung (P).
  • A2: Diese Position ist nicht zugeordnet.

Alle anderen Zuordnungen der Mindestprüfungsanforderungen stimmen überein.

Dazu gehören insbesondere grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Thermodynamik und kältetechnische Grundlagen
  • Kältemittel und deren sicherheitstechnische Eigenschaften
  • Umgang mit entflammbaren Kältemitteln
  • Dichtheitskontrollen und Lecksuche
  • Rückgewinnung und Kältemittelbefüllung
  • Arbeiten an kältetechnischen Komponenten
  • Inbetriebnahme und Bewertung von Betriebszuständen
  • Fachgerechte und energieeffiziente Arbeitsverfahren

Die geringeren Einsatzgrenzen von A2 führen somit nicht zu einer entsprechend umfangreichen Reduzierung der Mindestprüfungsanforderungen.

Mindestprüfungsanforderungen sind kein vorgeschriebener Lehrplan

Die Durchführungsverordnung legt keine einheitliche Anzahl von Ausbildungsstunden und keinen vollständig vorgeschriebenen Unterrichtsplan fest.

Sie definiert jedoch, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Zertifizierung berücksichtigt und nach den Vorgaben des Anhangs geprüft werden müssen.

Auch müssen nicht sämtliche einzelnen praktischen Positionen in jeder Prüfung vollständig vorgeführt werden. Für die praktische Prüfung gelten die Auswahlvorgaben des Anhangs I.

Daraus folgt nicht, dass nicht unmittelbar geprüfte Fertigkeiten für die Qualifizierung bedeutungslos wären.

Eine Qualifizierungsmaßnahme sollte die Teilnehmer angemessen auf die erforderlichen Prüfungsleistungen und die spätere fachgerechte Tätigkeit vorbereiten.

Aus nahezu identischen Mindestprüfungsanforderungen ergibt sich zwar keine zwingend identische Unterrichtszeit. Umgekehrt lässt sich eine erhebliche Verkürzung aber auch nicht allein durch die Bezeichnung A2 begründen.

Drei Tage A2 – vier - fünf Tage A1: Wie passt das zusammen?

Bei öffentlich angebotenen Qualifizierungen sind teilweise erhebliche Unterschiede in der Ausbildungsdauer festzustellen.

Beispielsweise werden A2-Qualifizierungen mit drei Präsenztagen angeboten, während A1-Qualifizierungen vier bis fünf Präsenztage umfassen.

Das entspricht einer Verkürzung der Präsenzdauer um zu 40 Prozent.

Die entscheidende Frage lautet: Welche fachlichen Anforderungen rechtfertigen diesen Unterschied, wenn die Mindestprüfungsanforderungen nahezu identisch sind?

Die einzige abweichende Position 6.04 – Einstellung der Saug- und Druckventile – liefert für sich genommen keine nachvollziehbare Erklärung für eine solche Verkürzung.

Eine kürzere Ausbildungsdauer kann dennoch didaktisch sinnvoll sein. Beispielsweise durch:

  • Nachgewiesene kältetechnische Vorkenntnisse
  • Verbindliches vorbereitendes E-Learning
  • Überprüfung der Lernergebnisse
  • Geeignete Gruppengrößen und intensive Betreuung
  • Auf vorhandene Kompetenzen abgestimmte Schulungskonzepte

Allein die Bezeichnung A2 ist jedoch keine fachliche Begründung für eine erheblich kürzere Qualifizierung.

Eine kurze Schulung ist nicht automatisch unzureichend. Entscheidend ist, ob das tatsächliche Ausbildungskonzept die notwendige Kompetenzvermittlung angemessen gewährleistet.

Berufserfahrung ist nicht automatisch kältetechnische Handlungssicherheit

Ein SHK-Gesellen- oder Meisterabschluss vermittelt wichtige technische Grundlagen. Gleiches gilt für einschlägige elektrotechnische Qualifikationen.

Allerdings gehört die praktische Arbeit am Kältekreislauf nicht zwangsläufig zum beruflichen Alltag dieser Fachkräfte.

Das betrifft beispielsweise:

  • Fachgerechtes Herstellen kältetechnischer Verbindungen
  • Druckprüfung und Dichtheitskontrolle
  • Rückgewinnung und Evakuierung
  • Kältemittelbefüllung
  • Messung und Bewertung von Überhitzung und Unterkühlung
  • Beurteilung kältetechnischer Betriebszustände
  • Sicheren Umgang mit entflammbaren Kältemitteln

Zwei Jahre allgemeine Berufserfahrung im SHK- oder Elektrohandwerk sind nicht automatisch zwei Jahre kältetechnische Praxiserfahrung.

Eine Verkürzung aufgrund vorhandener Kompetenzen kann angemessen sein. Hierfür sollten die bereits beherrschten Kenntnisse und Fertigkeiten jedoch nachvollziehbar festgestellt werden.

Ein Berufsabschluss ersetzt nicht automatisch den Nachweis praktischer kältetechnischer Handlungssicherheit.

Welche Rolle spielt vorbereitendes E-Learning?

Ein strukturiertes E-Learning kann wesentliche theoretische Grundlagen bereits vor Beginn der Präsenzphase vermitteln.

Dazu zählen unter anderem Thermodynamik, Kältemittel, Sicherheitsanforderungen, Anlagenkomponenten und Arbeitsverfahren.

Werden Lernfortschritt und Lernergebnisse überprüft, kann die Präsenzzeit gezielt für praktische Übungen, Messungen und die Vertiefung technischer Zusammenhänge genutzt werden.

Ein freiwilliger Ratgeber oder eine allgemeine Informationsbroschüre ist jedoch nicht mit einem verbindlichen Lernprogramm und überprüftem Lernerfolg gleichzusetzen.

Drei Präsenztage mit verbindlicher, überprüfter Vorbereitung sind didaktisch anders zu bewerten als drei Präsenztage ohne entsprechende Vorbereitung.

Für einen aussagekräftigen Vergleich müssen deshalb die gesamte vorgesehene Lernzeit, die praktische Ausbildungszeit und die vorhandenen Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

Bedeutung der praktischen Ausbildung

Arbeiten am Kältekreislauf erfordern mehr als theoretisches Wissen.

Werkzeuge und Messgeräte müssen fachgerecht eingesetzt, Arbeitsverfahren korrekt durchgeführt und Messergebnisse technisch beurteilt werden.

Besonders beim Umgang mit entflammbaren Kältemitteln wie R290 können Fehler erhebliche sicherheitstechnische Auswirkungen haben.

Praktische Handlungssicherheit entsteht durch:

  • Fachliche Anleitung
  • Eigenständige Durchführung von Arbeitsabläufen
  • Bewertung der Arbeitsergebnisse
  • Erkennen und Korrigieren von Fehlern
  • Wiederholung und Vertiefung

Je weniger praktische Vorerfahrung vorhanden ist, desto wichtiger ist ausreichend Zeit für die Anwendung der vermittelten Kenntnisse.

Die geringere Kältemittelfüllmenge einer Anlage reduziert nicht automatisch die Anforderungen an eine sichere Arbeitsausführung.

Ist A2 tatsächlich der „kleine Kälteschein“?

Die Bezeichnung „kleiner Kälteschein“ wird häufig mit geringeren Ausbildungsanforderungen verbunden.

Hinsichtlich der eingeschränkten Berechtigungen erscheint diese Bezeichnung zunächst nachvollziehbar.

Die Mindestprüfungsanforderungen nach Anhang I der DVO (EU) 2024/2215 zeigen jedoch ein anderes Bild.

A2 ist beim zulässigen Tätigkeitsumfang eingeschränkt. Die Zuordnungen der theoretischen und praktischen Mindestprüfungsanforderungen stimmen dagegen bis auf einen einzigen Punkt mit A1 überein.

A2 bedeutet deshalb vor allem einen kleineren Berechtigungsumfang – nicht eine entsprechend verkleinerte kältetechnische Prüfungsmatrix.

Entscheidungslogik für Betriebe

Vor der Auswahl der Zertifikatskategorie sollten Unternehmen folgende Fragen beantworten:

  1. Welche Tätigkeiten führen die Mitarbeiter tatsächlich aus?
  2. Welche Kältemittel und Füllmengen kommen zum Einsatz?
  3. Deckt A2 die heutigen und zukünftigen Tätigkeiten vollständig ab?
  4. Welche kältetechnischen Vorkenntnisse sind nachweislich vorhanden?
  5. Wie viel tatsächliche Lern- und Praxiszeit umfasst die Qualifizierung?
  6. Wird vorbereitendes E-Learning verbindlich durchgeführt und kontrolliert?
  7. Ist ausreichend Zeit für eigenständige praktische Übungen vorgesehen?

Eine A2-Qualifikation kann für einen klar begrenzten Tätigkeitsbereich ausreichend sein.

Für Unternehmen mit wechselnden Anlagen, unterschiedlichen Füllmengen oder künftig erweitertem Tätigkeitsumfang kann A1 die zweckmäßigere Entscheidung sein.

Fachliche Position der ikutech akademie

Die ikutech akademie stellt die sichere Beherrschung der erforderlichen Tätigkeiten in den Mittelpunkt.

Unsere Qualifizierungsmaßnahmen verbinden eine verbindliche theoretische Vorbereitung durch E-Learning mit überprüftem Lernfortschritt und intensiver praktischer Ausbildung.

Der Grundgedanke ist einfach: Theoretische Grundlagen werden soweit sinnvoll vorab vermittelt, damit während der Präsenzschulung möglichst viel Zeit für praktische Tätigkeiten am Kältekreislauf bleibt.

Nicht die kürzeste Ausbildungsdauer entscheidet über Ausbildungsqualität, sondern die nachvollziehbare Vermittlung und Überprüfung der notwendigen Kompetenzen.

Zusammenfassung

Der Vergleich der Mindestprüfungsanforderungen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zeigt, dass sich die Zuordnungen für A1 und A2 ausschließlich bei Position 6.04 unterscheiden.

Die Berechtigungsgrenzen sind unterschiedlich. Die zugeordneten theoretischen und praktischen Mindestanforderungen sind dagegen nahezu identisch.

Eine erheblich kürzere Qualifizierung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie benötigt jedoch eine nachvollziehbare didaktische Begründung.

Wenn A1 und A2 nahezu identische Mindestprüfungsanforderungen besitzen, wodurch lässt sich dann eine wesentlich kürzere Qualifizierung fachlich erklären?

Betriebe sollten auf diese Frage eine überzeugende Antwort erhalten.

Denn entscheidend ist nicht, wie schnell ein Zertifikat erworben wird, sondern ob die erforderlichen Tätigkeiten sicher und fachgerecht durchgeführt werden können.

Weiterführende Fachinformation

Kälteschein vorhanden – aber wer haftet, wenn etwas passiert?

Ein gültiges Sachkundezertifikat ist wichtig. Doch welche Verantwortung trägt der Unternehmer darüber hinaus? Und welche Folgen können bei einem Schaden entstehen?

Unser ergänzender Fachbeitrag erläutert die Zusammenhänge zwischen Sachkunde, betrieblicher Verantwortung, Haftung und Versicherungsschutz.

Der interne Link wird nach Veröffentlichung des zweiten Fachbeitrags ergänzt.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
Artikel 3 Absatz 2 sowie Anhang I – Zertifikatskategorien und Mindestprüfungsanforderungen.

Amtlichen Verordnungstext bei EUR-Lex öffnen

Verordnung (EU) 2024/573
Europäische F-Gas-Verordnung.

Amtlichen Verordnungstext bei EUR-Lex öffnen

 

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Stand und Verfasser

Erstveröffentlichung: 11.11.2024
Fachlich aktualisiert: 11.10.2026
ikutech® akademie
Lars Blum

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Informationsstand 12.10.2026