Fachinformation zur Fachkunde für entflammbare Kältemittel (A2L-A2-A3)

Notwendigkeit der Fachkunde für entflammbare Kältemittel der Sicherheitsklassen A2L – A2 – A3

Vorwort

Die Entwicklung der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik ist zunehmend durch den Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial geprägt. Hierzu zählen insbesondere entflammbare Kältemittel der Sicherheitsklassen A2L, A2 und A3.

Diese Kältemittel bieten ökologische Vorteile, führen jedoch gleichzeitig zu erhöhten sicherheitstechnischen Anforderungen beim Umgang, bei der Installation sowie beim Betrieb entsprechender Anlagen.

In der betrieblichen Praxis zeigt sich, dass die hieraus resultierenden Anforderungen an Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und Fachkunde häufig unterschätzt oder nicht systematisch umgesetzt werden.

Gleichzeitig zeigt sich in der Praxis, dass insbesondere bei Tätigkeiten ohne direkten Eingriff in den Kältemittelkreislauf das Gefährdungspotenzial häufig unterschätzt wird.

Dies führt dazu, dass notwendige Qualifikationen und Unterweisungen nicht in dem Umfang umgesetzt werden, wie es für eine sichere und rechtssichere Durchführung der Tätigkeiten erforderlich wäre.

Die daraus resultierenden Risiken betreffen nicht nur die Sicherheit der Beschäftigten, sondern auch die haftungs- und versicherungsrechtliche Situation der Unternehmen.

Zielsetzung dieser Fachinformation

Diese Fachinformation dient der:

  • Einordnung der rechtlichen und normativen Anforderungen
  • Abgrenzung von Unterweisung und Fachkunde
  • Darstellung praktischer Qualifikationsanforderungen
  • Sensibilisierung für haftungs- und versicherungsrechtliche Risiken
  • Unterstützung bei der rechtssicheren Organisation von Tätigkeiten

Geltungsbereich

Diese Fachinformation richtet sich an alle Personen, die Tätigkeiten an Anlagen mit entflammbaren Kältemitteln der Sicherheitsklassen A2L, A2 und A3 durchführen.

Sie gilt insbesondere für:

  • Personen ohne Sachkundenachweis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
  • sowie für Personen mit Sachkunde, sofern Tätigkeiten mit entflammbaren Kältemitteln über die Inhalte dieser Sachkunde hinausgehen

Die Anforderungen an die Unterweisung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten unabhängig davon für alle Beschäftigten.

Ein Sachkundenachweis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ersetzt nicht automatisch die erforderliche Fachkunde im Umgang mit entflammbaren Kältemitteln.

Rechtliche und normative Grundlagen

Der Umgang mit entflammbaren Kältemitteln basiert auf folgenden Regelwerken:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DIN EN 378
  • EN ISO 22712
  • Chemikaliengesetz (ChemG)

Diese Regelwerke sind gemeinsam anzuwenden und ergänzen sich.

Abgrenzung der Anforderungen

Zur rechtssicheren Umsetzung ist eine klare Differenzierung erforderlich:

  • BetrSichV
    Regelt Arbeitsmittel und Unterweisung.
  • GefStoffV
    Regelt Gefahrstoffe und Fachkunde.
  • DIN EN 378 / EN ISO 22712
    Konkretisieren technische Anforderungen und Qualifikation.

Unterweisung nach Betriebssicherheitsverordnung

Gemäß § 12 BetrSichV gilt:

  • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit
  • regelmäßige Wiederholung, mindestens jährlich
  • Inhalte der Unterweisung:
  • Gefährdungen
  • Schutzmaßnahmen
  • Verhalten bei Störungen

Dies gilt für alle Arbeitsmittel, einschließlich Anlagen mit entflammbaren Kältemitteln.

Fachkunde im Umgang mit entflammbaren Kältemitteln

Die Fachkunde ergibt sich nicht aus der BetrSichV, sondern aus:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV
  • technischen Normen

Sie ist erforderlich, wenn Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial durchgeführt werden.

Inhalte der Fachkunde umfassen insbesondere:

  • Eigenschaften und Gefahrenklassen (A2L, A2, A3)
  • Bewertung von Zündquellen
  • sichere Arbeitsverfahren
  • Verhalten im Störungsfall
  • Umgang mit Anlagen und Komponenten

Gefährdungsbeurteilung als zentrale Grundlage

Gemäß § 3 BetrSichV ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Diese bestimmt insbesondere:

  • Gefährdungspotenzial
  • Schutzmaßnahmen
  • Qualifikationsanforderungen

Qualifikationsanforderungen in der Praxis

Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Sobald eine Gefährdung durch das Kältemittel nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine entsprechende Fachkunde erforderlich.

Typische Tätigkeiten mit Fachkundeanforderung sind:

  • Arbeiten am Kältekreislauf
  • Inbetriebnahme
  • Dichtheitsbewertung
  • Bewertung von Zündquellen

Besondere Bedeutung bei der Aufstellung von Monoblockanlagen

Auch bei der Aufstellung von Monoblockanlagen mit entflammbaren Kältemitteln ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf kann eine relevante Gefährdung vorliegen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • eine unerkannte Undichtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann
  • entflammbare Kältemittel freigesetzt werden könnten
  • Zündquellen vorhanden sind
  • Aufstellbedingungen sicherheitsrelevant sind

In solchen Fällen reicht eine rein mechanische Betrachtung der Tätigkeit nicht aus.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die eingesetzten Beschäftigten:

  • Gefährdungen erkennen können
  • geeignete Maßnahmen einleiten können
  • sicher mit möglichen Gefahrensituationen umgehen können

Soweit dies erforderlich ist, ist eine tätigkeitsbezogene Fachkunde notwendig.

Versicherungs- und haftungsrechtliche Bedeutung

Im Schadensfall wird insbesondere geprüft:

  • Unterweisungsnachweise
  • vorhandene Fachkunde
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Organisation der Tätigkeit

Fehlende Nachweise können zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
  • Regressforderungen
  • Mithaftung des Unternehmens
  • strafrechtliche Konsequenzen

Entscheidungslogik für Betriebe

Zur praktischen Einordnung kann folgende Systematik angewendet werden:

  • Wird mit entflammbaren Kältemitteln gearbeitet?
  • Kann eine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden?
  • Muss der Beschäftigte Gefährdungen erkennen oder bewerten?
  • Erfolgt die Tätigkeit eigenständig oder nur unter fachkundiger Aufsicht?
  • Sind Unterweisungen dokumentiert?

Ergibt die Bewertung, dass Gefährdungen erkannt, bewertet oder Maßnahmen eingeleitet werden müssen, ist eine tätigkeitsbezogene Fachkunde erforderlich.

Einordnung für Betriebe

Aus den Anforderungen ergibt sich:

  • Unterweisung allein ist nicht ausreichend
  • Fachkunde ist tätigkeitsabhängig erforderlich
  • Nachweisbarkeit ist entscheidend
  • Organisation ist Unternehmerpflicht

Ein strukturiertes Qualifikationssystem ist erforderlich, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und Risiken zu minimieren.

Zusammenfassung

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet zur regelmäßigen Unterweisung. Die erforderliche Fachkunde ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung, der Gefährdungsbeurteilung sowie einschlägigen technischen Normen.

Bei Tätigkeiten an Anlagen mit entflammbaren Kältemitteln kann auch ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf eine relevante Gefährdung bestehen, die eine tätigkeitsbezogene Fachkunde erforderlich macht.

Fehlende oder nicht nachweisbare Qualifikation stellt ein erhebliches sicherheits-, haftungs- und versicherungsrechtliches Risiko dar und kann im Schadensfall zu weitreichenden Konsequenzen für Unternehmen und verantwortliche Personen führen.

Eine strukturierte Organisation von Unterweisung und Fachkunde ist daher kein optionaler Bestandteil, sondern Voraussetzung für eine rechtssichere und verantwortungsvolle Durchführung entsprechender Tätigkeiten.

Stand

11.05.2025
ikutech® akademie
Lars Blum

Haftungsausschluss

Diese Fachinformation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem fachlichen Wissen erstellt. Sie dient der allgemeinen Information und Orientierung zu rechtlichen, normativen und fachlichen Anforderungen im Umgang mit entflammbaren Kältemitteln der Sicherheitsklassen A2L, A2 und A3. Sie stellt keine Rechtsberatung, keine verbindliche Auslegung gesetzlicher Vorschriften und keine individuelle Gefährdungsbeurteilung dar. Maßgeblich für die sichere und rechtssichere Durchführung von Tätigkeiten sind stets: die konkreten betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten, die individuelle Gefährdungsbeurteilung, die zum Zeitpunkt der Tätigkeit gültigen gesetzlichen, behördlichen und normativen Regelwerke, sowie ggf. ergänzende Vorgaben von Herstellern, Versicherern oder Aufsichtsbehörden. Eine Haftung für Schäden materieller oder immaterieller Art, die aus der Anwendung, Nichtanwendung oder fehlerhaften Anwendung der in dieser Fachinformation dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Verantwortung für die Auswahl, Qualifikation, Unterweisung und den Einsatz von Beschäftigten sowie für die Organisation der Tätigkeiten verbleibt uneingeschränkt beim jeweiligen Arbeitgeber bzw. Unternehmer.