Verfahrens- und Prüfungsordnung
für Sachkundezertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
ikutech akademie
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung regelt die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die Ausstellung von Sachkundezertifikaten durch die ikutech akademie für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (nachfolgend „DVO“).
(2) Sie gilt für alle Teilnehmer an Zertifizierungs- und Auffrischungsprüfungen der ikutech akademie in den jeweils angebotenen Zertifikatskategorien.
§ 2 Rechtsgrundlagen
(1) Die Prüfungs- und Zertifizierungstätigkeit erfolgt auf Grundlage:
- der Verordnung (EU) 2024/573;
- der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215;
sowie der jeweils geltenden nationalen Durchführungsregelungen, insbesondere der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, soweit diese unionsrechtskonform sind.
(2) Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.
§ 3 Zuständigkeit und Anerkennungsstatus
(1) Die ikutech akademie ist durch die zuständige Behörde als Aus- und Fortbildungseinrichtung anerkannt und gemäß nationalem Recht befugt, Prüfungen durchzuführen und Sachkundezertifikate auszustellen.
Anerkennung: 09.08.2024
Aktualisierung der Anerkennung auf Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: 03.12.2024
Aktenzeichen der Anerkennung 21a071.520240013
(2) Die ikutech akademie erfüllt die Anforderungen an eine Zertifizierungs- und Prüfstelle gemäß der DVO und hat hierfür entsprechende Verfahren implementiert.
(3) Die Akademie stellt sicher, dass:
- Prüfungsverfahren dokumentiert sind;
- Prüfungen unabhängig, unparteiisch und nachvollziehbar durchgeführt werden;
- eingesetzte Prüfer fachlich qualifiziert sind;
- Prüfmittel geeignet, funktionsfähig und gemäß Herstellervorgaben verwendet und regelmäßig überprüft werden.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
- die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt;
- die vorgesehene Online-Vorbereitung vollständig absolviert hat;
- alle erforderlichen Nachweise fristgerecht eingereicht und bestätigt hat.
(2) Die Online-Vorbereitung ist verpflichtende Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Präsenzprüfung.
(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
§ 5 Prüfungsstruktur
(1) Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der DVO.
5.1 Theoretische Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung gliedert sich in zwei Module:
- Modul 1 Grundlagenprüfung
Abfrage der im E-Learning vermittelten theoretischen Inhalte. - Modul 2 Anwendungs- und Entscheidungskompetenz
Situations- und fallbezogene Aufgaben (insbesondere bildgestützte Auswahl-, Zuordnungs- und Entscheidungsaufgaben) zur Bewertung der fachlichen Beurteilungsfähigkeit.
(2) Die Module bilden gemeinsam die theoretische Prüfung.
(3) Modul 2 dient der Bewertung der anwendungsbezogenen Entscheidungsfähigkeit und ersetzt nicht die praktische Prüfung.
5.2 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung erfolgt durch die Durchführung vorab definierter Arbeitsaufgaben gemäß Anhang I der DVO, bezogen auf die jeweilige Zertifikatskategorie.
(2) Die Prüfung deckt die in Anhang I geforderten Pflichtbereiche sowie ausgewählte zusätzliche Kompetenzbereiche ab.
(3) Die Bewertung erfolgt:
- individuell je Teilnehmer;
- anhand festgelegter Bewertungskriterien;
- dokumentiert im Rahmen definierter praktischer Prüfungsaufgaben innerhalb der Präsenzphase.
(4) Sicherheitsrelevante Fehlhandlungen, insbesondere Verstöße gegen Sicherheits-, Umwelt- oder Verfahrensanforderungen, führen zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung.
§ 6 Prüfungsdurchführung
(1) Die theoretische Prüfung erfolgt im Lernmanagementsystem unter kontrollierter Freigabe durch den Prüfer sowie unter Anwendung technischer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Zur Sicherstellung der Prüfungsintegrität werden insbesondere folgende Maßnahmen eingesetzt:
- Teilnehmerfreischaltung durch den Prüfer;
- Protokollierung der Prüfungsdurchführung;
- Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse;
- technische Zugriffskontrollen.
(3) Die praktische Prüfung erfolgt im Rahmen der Präsenzveranstaltung unter Aufsicht qualifizierter Prüfer.
(4) Alle Prüfungsergebnisse werden nachvollziehbar dokumentiert.
§ 7 Bewertung und Bestehen
7.1 Theoretische Prüfung
(1) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn:
- mit mindestens 65 % bestanden.
(2) Mündliche Nachprüfung:
- zulässig bei Erreichen einer Mindestquote von 55 % – 64 %;
- Bestehen der Nachprüfung mit min. 75 %;
- unter 55 % kein Nachprüfungsanspruch.
(3) Die Bestehensgrenzen dienen der internen Bewertung und orientieren sich an den Mindestanforderungen des Anhangs I der DVO.
7.2 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend den definierten Prüfungsaufgaben gemäß Anhang I der DVO fachgerecht nachgewiesen wurden.
(2) Die Bewertung erfolgt kompetenzbasiert anhand dokumentierter Kriterien.
7.3 Gesamtbestehen
Ein Sachkundezertifikat wird nur ausgestellt, wenn:
- die theoretische Prüfung bestanden ist und
- die praktische Prüfung bestanden ist.
§ 8 Zertifikatsausstellung
(1) Ein Sachkundezertifikat wird ausgestellt, wenn:
- alle Prüfungsbestandteile bestanden wurden;
- alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen;
- die Teilnahmegebühr beglichen wurde.
(2) Die Zahlung begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserteilung ohne erfolgreich bestandene Prüfungen.
§ 9 Auffrischung und Bewertungsverfahren
(1) Zertifizierte Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten spätestens alle sieben Jahre gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 zu aktualisieren.
(2) Der Nachweis erfolgt durch:
- Teilnahme an einem Auffrischungskurs
(3) Ein Tätigkeitsnachweis allein begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserneuerung.
(4) Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines dokumentierten Bewertungsverfahrens mit festgelegten Kriterien.
§ 10 Dokumentation und Datenschutz
(1) Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden dokumentiert und mindestens acht Jahre aufbewahrt, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.
(2) Die Dokumentation umfasst mindestens:
- Teilnehmer;
- Datum;
- Prüfer;
- Prüfungsbestandteile;
- Bewertungsergebnisse.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung.
§ 11 Entzug von Zertifikaten
(1) Ein von der ikutech akademie ausgestelltes Zertifikat kann dauerhaft entzogen werden bei:
- Täuschung;
- falschen oder gefälschten Nachweisen;
- schwerwiegenden Verstößen gegen sicherheitsrelevante Vorschriften;
- unsachgemäßem Umgang mit Kältemitteln;
- Überschreitung der im Zertifikat festgelegten Kompetenzen.
(2) Das Verfahren umfasst:
- schriftliche Anhörung;
- angemessene Frist zur Stellungnahme;
- dokumentierte Entscheidung.
(3) Der Entzug betrifft ausschließlich durch die ikutech akademie ausgestellte Zertifikate und berührt nicht die Zuständigkeiten der zuständigen Behörde.
§ 12 Übergangsregelungen
Übergangsregelungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowie deren nationaler Umsetzung.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung wird bei Änderungen der Rechtslage angepasst.
Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.
Stand: 12.06.2026 – Version 2.2