Verfahrens- und Prüfungsordnung

für Sachkundezertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215

ikutech akademie


§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung regelt die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die Ausstellung von Sachkundezertifikaten durch die ikutech akademie für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 (nachfolgend „DVO“).

(2) Sie gilt für alle Teilnehmer an Zertifizierungs- und Auffrischungsprüfungen der ikutech akademie in den jeweils angebotenen Zertifikatskategorien.


§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Die Prüfungs- und Zertifizierungstätigkeit erfolgt auf Grundlage:

  • der Verordnung (EU) 2024/573;
  • der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215;

sowie der jeweils geltenden nationalen Durchführungsregelungen, insbesondere der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, soweit diese unionsrechtskonform sind.

(2) Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.


§ 3 Zuständigkeit und Anerkennungsstatus

(1) Die ikutech akademie ist durch die zuständige Behörde als Aus- und Fortbildungseinrichtung anerkannt und gemäß nationalem Recht befugt, Prüfungen durchzuführen und Sachkundezertifikate auszustellen.

Anerkennung: 09.08.2024

Aktualisierung der Anerkennung auf Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: 03.12.2024

Aktenzeichen der Anerkennung 21a071.520240013

(2) Die ikutech akademie erfüllt die Anforderungen an eine Zertifizierungs- und Prüfstelle gemäß der DVO und hat hierfür entsprechende Verfahren implementiert.

(3) Die Akademie stellt sicher, dass:

  • Prüfungsverfahren dokumentiert sind;
  • Prüfungen unabhängig, unparteiisch und nachvollziehbar durchgeführt werden;
  • eingesetzte Prüfer fachlich qualifiziert sind;
  • Prüfmittel geeignet, funktionsfähig und gemäß Herstellervorgaben verwendet und regelmäßig überprüft werden.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

  • die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • die vorgesehene Online-Vorbereitung vollständig absolviert hat;
  • alle erforderlichen Nachweise fristgerecht eingereicht und bestätigt hat.

(2) Die Online-Vorbereitung ist verpflichtende Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Präsenzprüfung.

(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.


§ 5 Prüfungsstruktur

(1) Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der DVO.

5.1 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung gliedert sich in zwei Module:

  • Modul 1 Grundlagenprüfung
    Abfrage der im E-Learning vermittelten theoretischen Inhalte.
  • Modul 2 Anwendungs- und Entscheidungskompetenz
    Situations- und fallbezogene Aufgaben (insbesondere bildgestützte Auswahl-, Zuordnungs- und Entscheidungsaufgaben) zur Bewertung der fachlichen Beurteilungsfähigkeit.

(2) Die Module bilden gemeinsam die theoretische Prüfung.

(3) Modul 2 dient der Bewertung der anwendungsbezogenen Entscheidungsfähigkeit und ersetzt nicht die praktische Prüfung.

5.2 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erfolgt durch die Durchführung vorab definierter Arbeitsaufgaben gemäß Anhang I der DVO, bezogen auf die jeweilige Zertifikatskategorie.

(2) Die Prüfung deckt die in Anhang I geforderten Pflichtbereiche sowie ausgewählte zusätzliche Kompetenzbereiche ab.

(3) Die Bewertung erfolgt:

  • individuell je Teilnehmer;
  • anhand festgelegter Bewertungskriterien;
  • dokumentiert im Rahmen definierter praktischer Prüfungsaufgaben innerhalb der Präsenzphase.

(4) Sicherheitsrelevante Fehlhandlungen, insbesondere Verstöße gegen Sicherheits-, Umwelt- oder Verfahrensanforderungen, führen zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung.


§ 6 Prüfungsdurchführung

(1) Die theoretische Prüfung erfolgt im Lernmanagementsystem unter kontrollierter Freigabe durch den Prüfer sowie unter Anwendung technischer Sicherungsmaßnahmen.

(2) Zur Sicherstellung der Prüfungsintegrität werden insbesondere folgende Maßnahmen eingesetzt:

  • Teilnehmerfreischaltung durch den Prüfer;
  • Protokollierung der Prüfungsdurchführung;
  • Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse;
  • technische Zugriffskontrollen.

(3) Die praktische Prüfung erfolgt im Rahmen der Präsenzveranstaltung unter Aufsicht qualifizierter Prüfer.

(4) Alle Prüfungsergebnisse werden nachvollziehbar dokumentiert.


§ 7 Bewertung und Bestehen

7.1 Theoretische Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn:

  • mit mindestens 65 % bestanden.

(2) Mündliche Nachprüfung:

  • zulässig bei Erreichen einer Mindestquote von 55 % – 64 %;
  • Bestehen der Nachprüfung mit min. 75 %;
  • unter 55 % kein Nachprüfungsanspruch.

(3) Die Bestehensgrenzen dienen der internen Bewertung und orientieren sich an den Mindestanforderungen des Anhangs I der DVO.

7.2 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend den definierten Prüfungsaufgaben gemäß Anhang I der DVO fachgerecht nachgewiesen wurden.

(2) Die Bewertung erfolgt kompetenzbasiert anhand dokumentierter Kriterien.

7.3 Gesamtbestehen

Ein Sachkundezertifikat wird nur ausgestellt, wenn:

  • die theoretische Prüfung bestanden ist und
  • die praktische Prüfung bestanden ist.

§ 8 Zertifikatsausstellung

(1) Ein Sachkundezertifikat wird ausgestellt, wenn:

  • alle Prüfungsbestandteile bestanden wurden;
  • alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen;
  • die Teilnahmegebühr beglichen wurde.

(2) Die Zahlung begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserteilung ohne erfolgreich bestandene Prüfungen.


§ 9 Auffrischung und Bewertungsverfahren

(1) Zertifizierte Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten spätestens alle sieben Jahre gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 zu aktualisieren.

(2) Der Nachweis erfolgt durch:

  • Teilnahme an einem Auffrischungskurs

(3) Ein Tätigkeitsnachweis allein begründet keinen Anspruch auf Zertifikatserneuerung.

(4) Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines dokumentierten Bewertungsverfahrens mit festgelegten Kriterien.


§ 10 Dokumentation und Datenschutz

(1) Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden dokumentiert und mindestens acht Jahre aufbewahrt, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Die Dokumentation umfasst mindestens:

  • Teilnehmer;
  • Datum;
  • Prüfer;
  • Prüfungsbestandteile;
  • Bewertungsergebnisse.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung.


§ 11 Entzug von Zertifikaten

(1) Ein von der ikutech akademie ausgestelltes Zertifikat kann dauerhaft entzogen werden bei:

  • Täuschung;
  • falschen oder gefälschten Nachweisen;
  • schwerwiegenden Verstößen gegen sicherheitsrelevante Vorschriften;
  • unsachgemäßem Umgang mit Kältemitteln;
  • Überschreitung der im Zertifikat festgelegten Kompetenzen.

(2) Das Verfahren umfasst:

  • schriftliche Anhörung;
  • angemessene Frist zur Stellungnahme;
  • dokumentierte Entscheidung.

(3) Der Entzug betrifft ausschließlich durch die ikutech akademie ausgestellte Zertifikate und berührt nicht die Zuständigkeiten der zuständigen Behörde.


§ 12 Übergangsregelungen

Übergangsregelungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowie deren nationaler Umsetzung.


§ 13 Schlussbestimmung

Diese Verfahrens- und Prüfungsordnung wird bei Änderungen der Rechtslage angepasst.

Unionsrechtliche Vorgaben gelten unmittelbar und vorrangig.

Stand: 12.06.2026 – Version 2.2